§§ 55a, 97 EheG; § 934 ABGB
Die Anfechtung nach § 934 ABGB setzt ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraus, wobei allerdings Unterhaltsvereinbarungen und einvernehmliche Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern nach § 55a EheG aus dem Anwendungsbereich des § 934 ABGB ausgenommen sind.