§ 81 EheG
Dem österreichischem Recht ist ein Versorgungsausgleich (iS des deutschen Rechts) durch die Aufteilung von Anwartschaften für geschiedene Ehegatten fremd.
Der Ehegatte, der während der Dauer der Ehe Versicherungsmonate in der Unfall- und Pensionsversicherung erworben hat, bleibt auch nach Ehescheidung ungeschmälert im Besitz seiner Anwartschaften gegenüber den Versicherungsträgern. Solche Pensionsanwartschaften oder auch Ansprüche auf vorzeitige Pensionsauszahlungen sind nicht als eheliche Ersparnisse anzusehen.