Der 8. Senat des OGH befasste sich mit der Reichweite des Bankgeheimnisses gegenüber dem Vormundschafts- und Pflegschaftsgericht. Er folgte dabei einer vor wenigen Jahren eingeschlagenen Judikaturwende des 2. Senats zur Auskunftspflicht von Banken gegenüber dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren und legte die dort entwickelten Grundsätze auf die gegenständliche Konstellation um. Der vorliegende Beitrag unterzieht die Judikaturlinie einer kritischen Betrachtung und erörtert ihre Bedeutung für Auskunftsverlangen des Pflegschaftsgerichts gegenüber Banken.