Der OGH bejaht bereits seit Jahrzehnten den Ersatz des (zB Detektivkosten). Ein Großteil des Schrifttums steht dieser Haftung des Ehepartners aus verschiedenen Gründen kritisch gegenüber. In Teil 1 des Beitrags wurden die allgemeinen Grundsätze des Ehestörungsschadenersatzes zwischen den Ehegatten und die bisherige Rechtsprechung dargestellt; Teil 2 setzt sich nun mit einer Erweiterung der ersatzfähigen Schäden auseinander.