§ 578 ABGB aF
Dass die Unterschrift unmittelbar nach dem Ende des Textes stehen müsste, ist kein Kriterium der Rechtsprechung für ein gültiges eigenhändiges Testament. Der Zweck des § 578 ABGB, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen, ist auch erfüllt, wenn die Unterschrift in einem gewissen Abstand unterhalb des Textes angebracht wird, solange der erforderliche räumliche Zusammenhang gegeben ist.