§ 38 Abs 2 Z 4 BWG; § 133 AußStrG
§ 38 Abs 2 Z 4 BWG bildet auch in pflegschaftsgerichtlichen Verfahren eine eigene Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht des Gerichts gegenüber Kreditinstituten. Dieses umfasst sämtliche zur Erfüllung der Aufgaben nach § 133 AußStrG notwendigen Informationen.