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Keine Ausfolgung des Original-Testaments

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/38EF-Z 2022, 84 - 85 Heft 2 v. 21.2.2022

§ 152 AußStrG; § 152 Abs 3, § 173 Z 7 Geo

Urschriften von letztwilligen Verfügungen sind gem § 152 Abs 3 AußStrG bei Gericht "zu verwahren", was bedeutet, dass diese wichtigen Urkunden gem § 168 Abs 1 iVm § 173 Z 7 Geo ausdrücklich "dauernd aufzubewahren", also nicht wieder auszufolgen sind.

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