§ 231 ABGB
Auch deutlich unterdurchschnittliche Studienerfolge des unterhaltsberechtigten Kindes können durch spätere bessere Erfolge "gutgemacht" werden.
4 Ob 130/21b
§ 231 ABGB
Auch deutlich unterdurchschnittliche Studienerfolge des unterhaltsberechtigten Kindes können durch spätere bessere Erfolge "gutgemacht" werden.
4 Ob 130/21b