§ 49 EheG
Im Einzelfall kann das Verlassen der Ehewohnung durch die Ehefrau erst zweieinhalb Wochen nach dem körperlichen Übergriff ihres Ehemanns noch eine unmittelbare Reaktionshandlung darstellen.
6 Ob 98/21m
§ 49 EheG
Im Einzelfall kann das Verlassen der Ehewohnung durch die Ehefrau erst zweieinhalb Wochen nach dem körperlichen Übergriff ihres Ehemanns noch eine unmittelbare Reaktionshandlung darstellen.
6 Ob 98/21m