1. § 49 EheG
Ehrloses oder unsittliches Verhalten muss sich nicht notwendigerweise (direkt) gegen den anderen Ehegatten richten; vielmehr handelt es sich dabei um verwerfliches Verhalten, das dem anderen indirekt eine Fortführung der Ehe unerträglich macht.
Darunter kann auch eine strafgerichtliche Verurteilung fallen, wobei allerdings nicht die Verurteilung an sich, sondern das der Verurteilung zugrundeliegende ehrlose und unsittliche Verhalten einen Scheidungsgrund verwirklicht. Dies ist für den Besitz von kinderpornographischem Material zu bejahen.