§ 49, 60 EheG
Die Rsp geht in Fällen, bei denen zunächst beide Ehepartner zur Vertiefung der Ehezerrüttung beitrugen, ohne dass damit aber eine einseitige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt wäre, vom überwiegenden Verschulden jenes Ehegatten aus, der in weiterer Folge aus der Ehewohnung auszog.