1. § 77 UrhG
§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient; eine Verletzung des § 77 UrhG (hier: durch Abfotografieren von Dokumenten und deren Weitergabe an Dritte) kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.