1. § 60 EheG
Ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG muss nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, es genügt vielmehr, dass der Antrag dem Vorbringen der beklagten Partei zweifelsfrei entnommen werden kann.
2. § 90 ABGB; § 49 EheG