Die letztwillige Begünstigung zugunsten eines Angehörigen wird gem § 725 ABGB durch Verlust der Angehörigenstellung aufgehoben und bleibt nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre nur dann aufrecht, wenn ein gegenteiliger Wille des Verstorbenen in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet ist. Der folgende Beitrag befasst sich mit der dogmatischen Einordnung der Bestimmung und schlägt einen anderen Lösungsweg vor.