Die E 1 Ob 211/20s hält fest, dass vorläufige Maßnahmen eines Kinder- und Jugendhilfeträgers im Bereich der Pflege und Erziehung (§ 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) nicht zur Hoheits-, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung zählen, und behandelt die Frage der Haftung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, doch geht sie auf grundlegende Fragen der Haftung einer juristischen Person für die handelnden natürlichen Personen nicht ein.