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Zur Haftung des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Träger von Privatrechten, insbesondere bei Kindesabnahme Zugleich eine Besprechung der E 1 Ob 211/20s

BeitragAufsatzRudolf ReischauerEF-Z 2021/105EF-Z 2021, 244 - 249 Heft 6 v. 14.10.2021

Die E 1 Ob 211/20s hält fest, dass vorläufige Maßnahmen eines Kinder- und Jugendhilfeträgers im Bereich der Pflege und Erziehung (§ 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) nicht zur Hoheits-, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung zählen, und behandelt die Frage der Haftung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, doch geht sie auf grundlegende Fragen der Haftung einer juristischen Person für die handelnden natürlichen Personen nicht ein.

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