Zeugenidentität beim fremdhändigen Testament - Zugleich eine Besprechung der E 2 Ob 86/21t (FN 1)
Nach § 579 Abs 2 ABGB muss die Identität der Testamentszeugen "aus der Urkunde hervorgehen". Der OGH hatte in der E 2 Ob 86/21t die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments zu beurteilen, in dem (lediglich) die .