Lange Zeit waren sich die drei Höchstgerichte uneins in der Frage, ob der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) bzw dessen MitarbeiterInnen in Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, wenn bspw Kinder nach § 211 ABGB ("Interimskompetenz") ihren Eltern abgenommen werden.
Abstract aus EF-Z bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.