1. Art 23 Abs 2 lit f EuErbVO
Zuweisung und Verlust der Prozessführungsbefugnis aufgrund von Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung bestimmen sich nach dem Erbstatut.
2. Art 18 EuInsVO
1. Art 23 Abs 2 lit f EuErbVO
Zuweisung und Verlust der Prozessführungsbefugnis aufgrund von Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung bestimmen sich nach dem Erbstatut.
2. Art 18 EuInsVO