1. § 1 AHG
Der Fachsenat in Amtshaftungsfragen schließt sich - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in dieser Frage - der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der überwiegenden Lehre an, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT), wenn er eine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB setzt, nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird.