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Rechtsprechungsänderung: Interimskompetenz als privatrechtliches Handeln des KJHT

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2021/111EF-Z 2021, 266 - 268 Heft 6 v. 14.10.2021

1. § 1 AHG

Der Fachsenat in Amtshaftungsfragen schließt sich - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in dieser Frage - der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der überwiegenden Lehre an, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT), wenn er eine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB setzt, nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird.

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