§ 82 Abs 2 EheG
Das dringende Wohnbedürfnis gem § 82 Abs 2 EheG setzt eine existenzielle Bedrohung desjenigen Teils voraus, der behauptet, auf die Wohnung angewiesen zu sein. Demgegenüber ist der auf den Bedarf des Kindes abstellende Einbeziehungstatbestand niederschwelliger. Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre.