Art 8 EMRK
Eine Obsorgeentziehung erfordert eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt.
Diese Voraussetzungen hat das Gericht auf geeignete Weise, etwa durch Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens, zu klären.