§ 148 Abs 2 ABGB; § 8 FMedG
In einem Feststellungsverfahren zur Ersatzpflicht von zukünftigen Unterhaltszahlungen reicht die biologische Vaterschaft allein nicht aus, um ein rechtliches Interesse und insbesondere einen unmittelbar drohenden Schaden zu begründen.
4 Ob 9/21h