§ 94 ABGB; §§ 66 ff EheG
Der unternehmerisch tätige Unterhaltspflichtige ist - falls ihm die rechtliche Möglichkeit zusteht - verpflichtet, eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen.
Stand allerdings bereits im Februar/März 2020, also zu einem Zeitpunkt, als der Jahresabschluss der GmbH für 2019 weder bereits aufgestellt war noch aufgestellt hätte sein müssen, fest, dass die Thesaurierung allfälliger Gewinne aus 2019 betriebswirtschaftlich notwendig ist, und war die mit der Corona-Pandemie verbundene künftige negative Entwicklung der GmbH bereits vorauszusehen, erschließt sich nicht, weshalb der Unterhaltspflichtige als einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH in dieser Situation dennoch eine Gewinnausschüttung für 2019 vornehmen hätte sollen, um der Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsanspruch zu ermöglichen.