§§ 57, 59 Abs 2 EheG
Die Formulierung in § 59 Abs 2 EheG ("nach Ablauf der Fristen des § 57") erfasst eindeutig auch die Zehn-Jahres-Frist des § 57 Abs 2 EheG.
1 Ob 80/20a
§§ 57, 59 Abs 2 EheG
Die Formulierung in § 59 Abs 2 EheG ("nach Ablauf der Fristen des § 57") erfasst eindeutig auch die Zehn-Jahres-Frist des § 57 Abs 2 EheG.
1 Ob 80/20a