§ 91a AußStrG
Das vor dem ausländischen Standesamt in einer gemeinsamen Erklärung mit der Mutter abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis, das zur Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde führte, ist aufgrund der Mitwirkung der Personenstandsbehörde vom weiten Verständnis des Begriffs "Entscheidung" gem § 91a AußStrG erfasst.