§ 97 AußStrG; § 24 4. DVEheG
Selbst eine nachträgliche Anerkennung der ausländischen Scheidung nach § 97 AußStrG (ipso iure durch Inkrafttreten des AußStrG 2005) kann nichts an der durch Geburt während aufrechter Ehe vorherbegründeten Abstammungsvermutung nach österreichischem Recht ändern. Diese kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 150 oder § 151 ABGB beseitigt werden.