§ 579 Abs 2, § 601 ABGB
Der Umstand, dass hier nach den Feststellungen beide Testamente dem Willen des Erblassers entsprechen, kann das Nichterfüllen der gesetzlichen Formerfordernisse nicht substituieren; maßgebend ist nur der gültig erklärte Wille.
2 Ob 35/20s