§ 579 ABGB aF
Eine Textpassage im letzten Punkt eines Testaments, in der auf die "drei mitgefertigten Testamentszeugen hingewiesen wird, ist als ausreichender Zeugenzusatz nach § 579 ABGB aF zu deuten, weil dadurch unmissverständlich klargestellt wird, dass die weiteren Unterschriften diejenigen der Zeugen sind.