§§ 66, 69a EheG
Wählt der Unterhaltspflichtige anstelle monatlicher Rentenzahlungen nunmehr den Kapitalablösebetrag aus einer Erlebensversicherung, stellen die (fiktiven) Rentenzahlungen dennoch weiterhin einen Bestandteil seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage dar, wenn er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsfolgenvergleichs bereits Rentenzahlungen aus diesem Versicherungsvertrag erhalten hatte.