§ 94 Abs 3 ABGB
Die - wenn auch wiederholte - Äußerung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, er wolle "einen Zehner im Monat haben", stellt kein Verlangen nach Geldunterhalt iSd § 94 Abs 3 ABGB dar.
Wurde ein Verlangen überhaupt nicht gestellt, kommt es auf die Frage (allenfalls) überhöhter Anforderungen an die Bemühungen zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs während aufrechter Ehe ebenso wenig an wie auf die Frage, ob dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Rechnungslegung über einen Zeitraum von rund 16 Jahren an sich zumutbar wäre.