§ 82 Abs 1 Z 1 EheG
Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass es für die Ausnahme einer Sache aus der Aufteilung darauf ankommt, ob sie derjenige (Ehepartner), dem sie im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gehört, "in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder [ob sie] ihm ein Dritter geschenkt hat".