§ 177 AußStrG
Der Abschluss eines Pflichtteilsprozesses ist nicht Voraussetzung für die Einantwortung. Umgekehrt ist auch für den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage der Inhalt eines im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventars ohne Einfluss.