§§ 165, 170 AußStrG
Die Errichtung eines Inventars dient nach ständiger Rechtsprechung nur den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens und hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus.
Wenn schon ein Inventar in einem Pflichtteilsprozess keine Bindung entfaltet, kann eine solche an den in einem Verlassenschaftsverfahren ohne Inventar zugrunde gelegten Wert des reinen Nachlasses umso weniger bestehen.