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Die verlängerte dreijährige Verjährungsfrist

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/80EF-Z 2020, 186 - 188 Heft 4 v. 23.6.2020

§§ 1487a, 1503 Abs 7 Z 9 ABGB

Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.

2 Ob 167/19a

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