§ 540 ABGB aF
Nicht jede Pflichtverletzung kommt nach § 540 Fall 2 ABGB als Erbunwürdigkeitsgrund in Frage, sie muss vielmehr "gröblich", also gewichtig oder schwer anstößig sein.
Wenn zusätzlich zu einer Straftat diverse weitere Pflichtverletzungen behauptet werden, die sich in ganz allgemein gehaltenen Vorwürfen ("aktives Vorspiegeln"; "in Sicherheit wiegen"; "Vorgaukeln von Fürsorglichkeit"; "Ausnützen von Demenz und Geschäftsunfähigkeit") ohne konkretes Tatsachensubstrat erschöpfen, kann damit keine Anstößigkeit oder Gewichtigkeit im Sinne der erforderlichen gröblichen Pflichtverletzung, auch nicht in Zusammenschau mit der behaupteten strafbaren Handlung im Familienkreis (§ 166 StGB), dargetan werden.