§ 1435 ABGB
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können nicht zurückgefordert werden. Sie weisen keinen in die Zukunft reichenden Zweck auf, sondern sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt, haben also bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt.