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Der Prozesskostenvorschuss und seine Widmung

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/74EF-Z 2020, 176 - 178 Heft 4 v. 23.6.2020

§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Es entspricht dem Wesen eines Kostenvorschusses, dass der Empfänger diesen mit den von ihm in der Folge tatsächlich aufgewendeten (Prozess-)Kosten verrechnen, also einen allfälligen Überschuss zurückzahlen muss. Auch der Prozesskostenvorschuss ist daher als zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer Vorschuss zu behandeln.

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