§§ 85, 97 EheG
Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann eine Vereinbarung iSd § 97 Abs 5 EheG getroffen werden, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleichs oder als außergerichtliche Einigung. In beiden Fällen liegt eine zulässige und daher rechtswirksame Vereinbarung im Sinn dieser Bestimmung vor, weil auch sie noch "im (kausalen) Zusammenhang" mit der Scheidung steht.