§ 16 ABGB
Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt.
1 Ob 1/20h
§ 16 ABGB
Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt.
1 Ob 1/20h