§§ 180, 181, 182 ABGB; § 107 Abs 3 AußStrG
Wird bei bereits beantragter Durchsetzung einer bestehenden Kontaktrechtsregelung das Kontaktrecht (rechtskräftig) neu tituliert, so verunmöglicht die Neutitulierung die zwangsweise Durchsetzung des "Vortitels".
Eine Obsorge beider Elternteile setzt ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Zur Herstellung der erforderlichen Gesprächsbasis ist auch auf die Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen, bspw die Anordnung einer Elternberatung.