§§ 181, 182 ABGB; § 107 Abs 3 AußStrG
Eine Obsorgeentziehung ist genau zu prüfende ultima ratio, die eine konkrete und aktuelle Kindeswohlgefährdung voraussetzt und nur unter Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Familienautonomie vorzunehmen ist.
§§ 181, 182 ABGB; § 107 Abs 3 AußStrG
Eine Obsorgeentziehung ist genau zu prüfende ultima ratio, die eine konkrete und aktuelle Kindeswohlgefährdung voraussetzt und nur unter Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Familienautonomie vorzunehmen ist.