1. Nach der bisherigen Rsp war in einer gerichtl Ladung zur Erstanhörung (Einvernahme nach § 118 AußStrG aF) ein Beschluss zu verstehen, der über die Einleitung des Verfahrens nach §§ 117 ff AußStrG aF im positiven Sinn absprach.
1. Nach der bisherigen Rsp war in einer gerichtl Ladung zur Erstanhörung (Einvernahme nach § 118 AußStrG aF) ein Beschluss zu verstehen, der über die Einleitung des Verfahrens nach §§ 117 ff AußStrG aF im positiven Sinn absprach.