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Gleichzeitiger Tod?

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/57EF-Z 2020, 133 - 134 Heft 3 v. 21.4.2020

§ 11 TEG; § 292 Abs 1 ZPO

Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.

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