§ 579 ABGB
Wenn der Notar im Anschluss an die Leistung der Unterschriften die losen Blätter mitnimmt und von Hohenems nach Feldkirch bringt, wo sie in dessen Notariat gebunden und verwahrt werden, kann von einer Verbindung der losen Blätter während des Testiervorgangs selbst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Blätter unmittelbar nach Übergabe an das Sekretariat des Notars gebunden worden wären.