§ 277 ABGB
Erklären die Vorsorgebevollmächtigten namens des Vollmachtgebers, die Erbschaft auszuschlagen, wodurch sie aufgrund ihrer eigenen Erbantrittserklärungen als gesetzliche Erbinnen zum Zuge kämen, so ist die Bestellung eines Kollisionskurators für das Verlassenschaftsverfahren nicht zu beanstanden.