§§ 260 ff ABGB; § 140h NO; § 94 GBG
Als Teilaspekt der Entscheidungsfähigkeit entfällt mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auch die Geschäftsfähigkeit.
Der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Errichtung indiziert eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers.