§§ 231, 1437 ABGB
Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Dem liegt vornehmlich der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann.