§ 94 ABGB
Steht die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bewohnte Wohnung in dessen Alleineigentum, bedarf er nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, weshalb die Wohnkostenersparnis mit dem (anteiligen) fiktiven Mietwert zu berücksichtigen ist. Das setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsberechtigte für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss.