§§ 13, 57, 62, 106a AußStrG
Im Obsorge- und/oder Kontaktrechtsverfahren ist nicht grundsätzlich ein (psychologisches) Sachverständigengutachten einzuholen.
Eine fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe kann im Obsorge- und/oder Kontaktrechtsverfahren im Zusammenhang mit anderen Verfahrensergebnissen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen.