§ 158 ABGB
Wurde aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt, bleibt deren Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG aufrecht, solange diese Befugnis nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wird.